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Allgemeine Einkaufsbedingungen der Industriemetall Handel AG, CH-8640 Rapperswil (Stand Juli 2010) 

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 1.  Verbindlichkeit unserer Bedingungen

a)      Alle Verkäufe und Lieferungen an uns erfolgen ausschliesslich aufgrund dieser Einkaufsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit Lieferung der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Lieferanten unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen werden hiermit ausdrücklich widersprochen.

b)     Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn wir diese schriftlich bestätigen.

2.  Angebot und Vertragsabschluss

a)     Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und Einkaufs- bzw. Auftragsbestätigung bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung durch uns. Das gilt auch für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.

3.  Liefer- und Leistungszeit

a)     Die mit uns vereinbarten Liefertermine sind unbedingt einzuhalten. Ist der Verkäufer dazu nicht in der Lage, sind wir umgehend zu benachrichtigen. In Fällen höherer Gewalt können wir den Vertrag ganz oder teilweise aufheben oder die Ausführung zu einer späteren Frist verlangen, ohne dass dem Verkäufer hieraus irgendwelche Ansprüche gegen uns zustehen.

4.  Gewährleistung

a)     Alle Teile, die infolge von Material-, Anfertigungs- oder Konstruktionsfehlern unbrauchbar oder schadhaft werden, sind vom Verkäufer unverzüglich auf seine Kosten, mit allen gegebenenfalls entstehenden Nebenkosten zu ersetzen. In dringenden Fällen oder wenn der Lieferant diesen Verpflichtungen säumig nachkommt, sind wir berechtigt, auf seine Kosten Ersatz zu beschaffen und entstandenen Schäden zu beseitigen.

b)    Entspricht die Lieferung nicht den getroffenen Vereinbarungen oder – mangels besonderer Festlegung – nicht den handelsüblichen Bedingungen, so haben wir in unserer Wahl Anspruch auf Ersatzlieferung oder Preisminderung. Wir können in unserer Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Etwaige uns durch Deckungskauf entstehende Mehrkosten trägt der Lieferant. Weitergehende Ansprüche aus Verzug usw. bleiben vorbehalten.

c)     Der Lieferant garantiert, dass die gelieferte Ware frei von explosionsverdächtigen Hohlkörpern und radioaktiver - oder an anderer über erlaubter Grenzwerte - Kontamination ist. Bei Vorliegen einer Radioaktivität, die von den nationalen und lokalen Behörden als nicht annehmbar betrachtet wird, ist der Absender desselben zur Zurücknahme des Materials verpflichtet. Eigene Schadenersatzansprüche bleiben vorbehalten. Der Verkäufer hat uns einer etwaigen Inanspruchnahme von Schadenersatzansprüchen Dritter und allen in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten freizustellen.

d)     Der Verkäufer verzichtet auf den Einwand verspäteter Mängelrüge.

5.  Erfüllung und Zahlungen

a)      Erfüllungsort für die Lieferung ist die vereinbarte Lieferbasis. Die Gefahr geht mit dem Eintreffen an der vereinbarten Lieferbasis über. Für die Abrechnung sind Empfangsgewicht und der Werksbefund massgebend.

b)     Falls nichts anderes vereinbart, werden die Rechnungen innerhalb von 30 Tagen netto bezahlt. Die Fälligkeit der Rechnung zählt ab Eingangstag der Rechnung und Ware. Erfüllungsort für die Zahlung ist Pfäffikon/SZ.

c)     Ausserdem sind wir zur Aufrechnung mit sämtlichen Ansprüchen, die uns aus den vorstehenden Bestimmungen wegen Schadenersatz, Befreiung, Gewährleistung usw. möglicherweise entstehen, berechtigt. Der Verkäufer verzichtet ausdrücklich schon jetzt auf jede Einwendung gegen eine solche Aufrechnungserklärung.

6.  Abtretungsausschluss

a)     Ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung dürfen Rechte und Pflichten aus einem mit uns geschlossenen Liefervertrag insbesondere auch der Gegenanspruch des Lieferanten aus diesem Vertrag weder ganz noch teilweise an Dritte abgetreten werden.

7.  Gerichtsstand und anwendbares Recht

a)      Es gilt das Recht der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Die Anwendung des Haager einheitlichen Kaufrechts ist ausgeschlossen.

b)     Erfüllungsort und ausschliesslicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebender Streitigkeiten sind Pfäffikon/SZ.

8.  Schlussbestimmungen

a)     Andere Lieferbedingungen gelten nur insoweit, als sie mit unseren vorstehenden Bedingungen übereinstimmen, wobei in Zweifelsfällen unsere Bedingungen hinsichtlich des Wortlauts und der Auslegung massgebend sind.

b)     Die Nichtbestätigung vorstehender Bedingungen ist gleichbedeutend mit Ihrer Anerkennung.

c)     Sollte eine Regelung in diesen Einkaufsbedingungen oder im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Regelungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Unwirksame Regelungen sind durch solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlich angestrebten Regelungszweck am nächsten kommen.

 

Allgemeine Verkaufsbedingungen der Industriemetall Handel AG, CH-8640 Rapperswil (Stand Juli 2010)

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 1.   Verbindlichkeit unseren Bedingungen

a)         Unsere Lieferungen und Angebote erfolgen ausschliesslich aufgrund dieser Verkaufsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen werden hiermit ausdrücklich widersprochen.

b)         Abweichungen von diesen Verkaufsbedingungen sind nur wirksam, wenn wir diese schriftlich bestätigt haben.

2.   Angebot und Vertragsabschluss

a)        Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.

b)        Alle Leistungsdaten wie Zeichnungen, Abbildungen, Masse, Gewichte oder ähnliches sind nur unverbindlich in etwa angegeben. Angaben über Eigenschaften jeglicher Art, Muster und Proben sind lediglich Anhaltspunkte für die Beschaffenheit der Ware. Exakt vereinbart sind sie nur, wenn dies ausdrücklich schriftliche vereinbart wird.

c)        Schrott ist ein Sekundär-Rohstoff. Die Reinheit in Bezug auf Qualität und Werkstoff ist begrenzt auf die Möglichkeit einer Materialsortierung nach Optik und Herkunft, welche mit berufsüblicher Sorgfalt erfolgt. Die Garantie auf Sorte bzw. Legierungsreinheit ist nicht möglich. Weiterreichende Qualitätsansprüche sind ausgeschlossen.

3.   Preise

a)        Die von uns genannten Preise verstehen sich netto ohne Mehrwertsteuer. Sie beruhen auf den zu diesem Zeitpunkt gültigen Zoll und Frachttarifen. Entstehung und Erhöhung öffentlicher Abgaben und Zölle und – bei frachtfreier Lieferung - die Erhöhung der Fracht bewirken eine entsprechende Erhöhung des Abschlusspreises. Ist die frachtfreie Lieferung vereinbart, so gilt der vereinbarte Preis nur bei unbehinderter normaler Transportmöglichkeit.

4.   Liefer- und Leistungszeit

a)        Die von uns genannte Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

b)        Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Leistung wesentlich erschweren oder Unmöglichmachen – hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Personalmangel, Mangel an Transportmittel, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten von uns oder deren Unterlieferanten eintreten, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung auf die Dauer der Behinderung zuzüglich der angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

c)        Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jedoch jederzeit berechtigt.

5.  Gefahrenübergang

a)        Transportmittel und Art der Versendung werden von uns gewählt.

b)        Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist, oder zwecks Versendung unser Firmenlager  oder das unserer Lieferanten verlassen hat. Dies gilt auch, wenn der Transport durch Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen von uns ausgeführt wird. Falls der Versand ohne Verschulden durch uns unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

6.   Gewichts- und Mengenermittlung

a)        Zur Gewichts- und Mengenermittlung sind die an den Versandstellen festgestellten Gewichte bzw. Mengen massgebend. Die Übernahme der Umschliessung durch Bahn, Spediteur oder Frachtführer gilt als Beweis für einwandfreie Beschaffenheit der Umschliessungen.

7.   Gewährleistung

a)        Beanstandungen sind vom Käufer unverzüglich, spätestens aber innerhalb vier Tagen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort schriftlich anzuzeigen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Beanstandete Ware darf nicht ohne Zustimmung von uns entladen werden, andernfalls gilt sie als mängelfrei angenommen. Soweit sich eine Sortenabweichung erst bei oder nach Entladung herausstellt, ist das Material gesondert zu lagern, andernfalls wird die Ware als mängelfrei übernommen angesehen.

b)        Bei mangelhafter Lieferung hat – nach unserer Wahl – der Käufer Anspruch auf Ersatzlieferung oder Preisminderung. Schlägt auch die Ersatzlieferung fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

c)         Gewährleistungsansprüche gegen uns stehen nur dem unmittelbaren Kunden zu und sind nicht abtretbar.

8.   Eigentumsvorbehalt,Sicherungsübereignung und Sicherungszession

a)        Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen, werden uns die folgenden Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben, soweit die Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigen.

b)        Die Ware bleibt unser Eigentum. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt unser (Mit-)Eigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass unser (Mit-)Eigentum an der einheitlichen Sache wertanteilmässig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Der Kunde verwahrt unser (Mit-)Eigentum unentgeltlich. Ware, an der uns (Mit-)Eigentum zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.

c)        Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten zugunsten von uns ausreichend gegen Elementarrisiken, sowie gegen Diebstahl zu versichern.

d)        Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemässen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräussern, solange er sich nicht im Verzug befindet. Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Der Kunde ist verpflichtet, uns im Falle des Weiterverkaufs Name und Anschrift seiner Käufer jederzeit auf Anforderung zu benennen. Wir ermächtigen den Kunden widerruflich, die an uns abgetretene Forderung für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäss nachkommt.

e)        Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehalts- bzw. Sicherungsware wird der Kunde auf das Eigentum von uns hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen.

f)         Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden - insbesondere Zahlungsverzug – sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware an uns zu nehmen und ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt, soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet, kein Rücktritt vom Vertrag vor.

g)        Im Falle der endgültigen Rücknahme sind wir berechtigt, bei der Gutschrifterteilung, ohne weiteren Nachweis, einen Pauschalabschlag von 25 % vorzunehmen. Weiterer Schadensersatz bleibt vorbehalten.

h)        Der Eigentumsvorbehalt gemäss den vorstehenden Bestimmungen bleibt auch bestehen, wenn die einzelnen Forderungen von uns in eine laufende Rechnung aufgenommen werden.

i)          Zahlungen mittels Wechsel bzw. Scheck werden nur zahlungshalber angenommen, der vereinbarte Eigentumsvorbehalt bleibt hiervon unberührt. Im Scheck-Wechsel-Geschäft bleibt der Eigentumsvorbehalt bestehen, bis der letzte Wechsel eingelöst ist.

9.   Zahlungen

a)        Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen von uns sofort nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug zahlbar.

b)       Im Falle der Vereinbarung eines Zahlungsziels gilt für dessen Berechnung, wie auch für etwaige Zinsberechnungen, der Tag der Lieferung als Stichtag. Jede Bestellung gilt hinsichtlich der Zahlung als ein Geschäft für sich.

c)        Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmung des Kunden, Zahlungen zunächst auf dessen ältesten Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten oder Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

d)        Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst dann als erfolgt, wenn der Scheck vorbehaltlos und endgültig eingelöst wurde.

e)        Zahlungen mittels Wechsel bedürfen der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung durch uns. Alle Wechselspesen gehen zu Lasten des Käufers. Die Entgegennahme von Wechseln bedeutet nicht eine Stundung der zugrundeliegenden Forderung.

f)         Barzahlungen haben gegenüber uns nur befreiende Wirkung, soweit sie an Personen geleistet werden, die mit schriftlicher Inkassovollmacht ausgestattet sind.

g)        Gerät der Kunde in Verzug, so sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von 3% über Nationalbankdiskont, mindestens jedoch 10% p.a. zu berechnen.

h)        Wenn der Kunde seinen Zahlungspflichten nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, ein Wechsel zu Protest geht oder uns andere Umstände belastet wird, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellt, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn wir Schecks angenommen haben. Wir sind in diesem Fall ausserdem berechtigt, angemessene Sicherheitsleistungen zu verlangen.

i)          Der Kunde ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder schriftlich anerkannt worden sind.

10. Haftungsbeschränkung

a)        Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss sowie Sensation Vertragsverletzungen und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen uns als auch gegen unsere Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.

11.Gerichtsstandund anwendbares Recht

a)        Es gilt das Recht der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Die Anwendung des Haager einheitlichen Kaufrechts ist ausgeschlossen.

b)        Erfüllungsort und ausschliesslicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebender Streitigkeiten sind Pfäffikon/SZ.

12. Schlussbestimmungen

a)        Sollte eine Regelung in diesen Verkaufsbedingungen oder im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Regelungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Unwirksame Regelungen sind durch solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlich angestrebten Regelungszweck am nächsten kommen.